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Die Gesundheitsreform: Was änderte sich ab 1. Januar 2004?

Im Zuge der vor kurzem verabschiedeten Gesundheitsreform kommen seit Beginn des Jahres 2004 zahlreiche Neuregelungen zum Tragen.

Diese betreffen im Wesentlichen die „Zuzahlung“, den „Eigenanteil“ für höherwertige Hilfsmittel und die „Belastungsgrenzen“. Die vollständige Zuzahlungsbefreiung wurde gestrichen. Nur Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, bleiben auch weiterhin von der Zuzahlung befreit.

Wir als Sanitätshaus sind durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlungen von Ihnen zu erheben. Die Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse.

Wir erstellen eine Quittung bzw. eine Rechnung über die genaue Höhe Ihrer Zuzahlung. Die Rechnung können Sie entweder bar oder bargeldlos per Überweisung begleichen. Bei Barzahlung erhalten Sievon unseren Mitarbeitern die entsprechende Quittung.

Stichwort Zuzahlung:

Grundsätzlich muß jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse 10% des Abgabepreises eines Hilfsmittels selbst bezahlen. Dabei hat der Gesetzgeber eine Unter- und eine Obergrenze festgelegt. Der Minimalbetrag des Versicherten beträgt 5 EUR, der Maximalbetrag 10 EUR pro Hilfsmittel.

Beispiel 1:

Kostet ein Hilfsmittel weniger als 5 EUR, muss es in voller Höhe vom Versicherten bezahlt werden.

Beispiel 2:

Liegt der Preis zwischen 50 EUR und 100 EUR kommt die 10%-Regelung zum Zuge. Kostet ein Hilfsmittel genau 70 EUR, wäre eine Zuzahlung in Höhe von 7 EUR fällig.

Beisiel 3:

Der Maximalbetrag pro Hilfsmittel beträgt 10 EUR, selbst wenn das Hilfsmittel mehr als 100 EUR kostet. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind z.B. Stomaprodukte oder Inkontinenzprodukte, wird eine Zuzahlung von 10% je Verbrauchseinheit, jedoch maximal 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation fällig. Je nach Indikation und Versorgungseinheit kann die Versorgung mit Hilfsmitteln mehrere Produkte umfassen. So benötigt ein Stoma-Patient bei einer zweiteiligen Versorgung Basisplatten und Stomabeutel, die aus technischen Gründen getrennt verpackt sind. Somit kann eine Versorgungseinheit aus mehreren Packungen bestehen.
Stichwort Eigenbeteiligung:

In der Vergangenheit hatten Sie bisher keine Wahlmöglichkeit, sich für ein anderes Hilfsmittel, als das von Ihrer Kasse genehmigte, zu entscheiden.

Neu:

Ab sofort können Sie ein qualitativ höherwertiges Hilfsmittel bestellen. In diesem Fall werden Sie aber die Differenz zwischen dem mit der Kasse ausgehandeltem Durchschnittspreis (entsprechend der bestehenden Verträge) und dem realen Verkaufspreis bezahlen müssen.

Stichwort Belastungsgrenzen:

Alle Zuzahlungen werden künftig bei der Ermittlung der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2% der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von 1% der Bruttoeinnahmen.

Tipp:

Sammeln Sie alle Belege für geleistete Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen und legen Sie diese Belege umgehend Ihrer Krankenkasse gesammelt vor.