Die
Gesundheitsreform:
Was ändert sich ab 1. Januar 2004
?
Im Zuge der vor kurzem verabschiedeten
Gesundheitsreform
kommen seit Beginn des Jahres 2004
zahlreiche Neuregelungen zum Tragen.
Diese
betreffen im Wesentlichen die „Zuzahlung“, den „Eigenanteil“für
höherwertige Hilfsmittel und die „Belastungsgrenzen“.
Die vollständige Zuzahlungsbefreiung
wurde gestrichen.
Nur Kinder,
die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, bleiben
auch weiterhin von der Zuzahlung befreit.
Wir als Sanitätshaus sind durch die
Beschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichtet,
diese
Zuzahlungen von Ihnen zu
erheben.
Die Summe fließt in voller Höhe zur
Minderung der Ausgaben an die jeweilige
gesetzliche
Krankenkasse.
Wir
erstellen eine Quittung bzw. eine Rechnung über die genaue Höhe Ihrer Zuzahlung. Die Rechnung können Sie
entweder bar oder bargeldlos per Überweisung begleichen.
Bei Barzahlung erhalten
Sievon unseren
Mitarbeitern die entsprechende Quittung.
Stichwort
Zuzahlung:
Grundsätzlich muß jedes Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse
10 % des Abgabepreises eines
Hilfsmittels selbst bezahlen.
Dabei hat der Gesetzgeber eine Unter-
und eine Obergrenze festgelegt.
Der Minimalbetrag
des Versicherten beträgt 5 EUR,
der Maximalbetrag 10
EUR
pro Hilfsmittel.
Beispiel 1:
Kostet ein Hilfsmittel weniger als 5
EUR, muss es in voller Höhe vom Versicherten bezahlt
werden.
Beispiel 2:
Liegt der Preis zwischen 50 EUR und 100
EUR kommt die 10% -
Regelung zum Zuge.
Kostet ein Hilfsmittel genau 70 EUR,
wäre eine Zuzahlung in Höhe von 7 EUR fällig.
Beisiel 3:
Der Maximalbetrag pro Hilfsmittel
beträgt 10 EUR, selbst wenn das Hilfsmittel
mehr als 100 EUR
kostet.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt
sind z.B. Stomaprodukte
oder
Inkontinenzprodukte, wird eine Zuzahlung
von 10% je Verbrauchseinheit,
jedoch maximal 10 EUR für den
Monatsbedarf je Indikation fällig.
Je nach Indikation und
Versorgungseinheit kann die Versorgung mit Hilfsmitteln
mehrere Produkte
umfassen.
So benötigt ein Stoma – Patient bei
einer zweiteiligen Versorgung Basisplatten
und Stomabeutel, die aus technischen
Gründen getrennt verpackt sind.
Somit kann eine Versorgungseinheit aus
mehreren Packungen bestehen.
Stichwort
Eigenbeteiligung:
In der Vergangenheit hatten Sie bisher
keine Wahlmöglichkeit, sich für
ein anderes Hilfsmittel, als das von
Ihrer Kasse genehmigte, zu entscheiden.
Neu:
Ab sofort können Sie ein qualitativ
höherwertiges Hilfsmittel bestellen.
In diesem Fall werden Sie aber die
Differenz zwischen dem mit der Kasse
ausgehandeltem Durchschnittspreis
(entsprechend der bestehenden Verträge)
und dem realen Verkaufspreis bezahlen
müssen.
Stichwort
Belastungsgrenzen:
Alle
Zuzahlungen werden künftig bei der Ermittlung der Belastungsgrenze
berücksichtigt.
Die jährliche Eigenbeteiligung der
Versicherten darf 2%
der Bruttoeinnahmen
nicht überschreiten.
Für chronisch Kranke gilt
eine Grenze von 1%
der Bruttoeinnahmen.
Tipp:
Sammeln Sie alle Belege für geleistete
Zuzahlungen bei Arznei- und
Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen,
Krankenhausbehandlungen und anderen
medizinischen Aufwendungen und legen Sie
diese Belege umgehend
Ihrer Krankenkasse gesammelt
vor.
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